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Satzung

(1) Der Verband führt den Namen "Saarländischer Städte- und Gemeindetag". Er ist ein in das Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken eingetragener Verein des privaten Rechts.

(2) Sitz des Verbandes ist Saarbrücken.

Der Verband hat die Aufgabe, die gemeindliche Selbstverwaltung zu stärken, ihre verfassungsmäßigen Rechte zu wahren und die allgemeinen Belange der Gemeinden zu fördern durch

a)  Vertretung gemeinsamer oder allgemeiner Interessen der Mitglieder bei der Landesregierung, dem Landtag, Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen,

b)  Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesetzen und sonstigen Rechts- sowie Verwaltungsvorschriften,

c)  Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern des Verbandes bzw. der Gemeinden/Städte in Drittgremien gemäß gesetzlicher Vorschriften oder sonstiger Rechte,

d)  Beratung der Mitglieder und Pflege des gegenseitigen Erfahrungsaustausches,

e)  Förderung des Verständnisses für kommunale Fragen in der Öffentlichkeit.

(1) Ordentliche Verbandsmitglieder können nur die Städte und Gemeinden des Saarlandes sein.

(2) Außerordentliche Verbandsmitglieder können Einrichtungen oder Institutionen sein, deren Aufgabenstellung einen kommunalen Bezug aufweist und die von den ordentlichen Mitgliedern gebildet werden oder denen die ordentlichen Mitglieder angehören oder an denen die ordentlichen Mitglieder beteiligt sind.

(3) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Beitrittserklärung in Schriftform oder in Textform per E-Mail und die Aufnahmebestätigung in Schriftform oder in Textform per E-Mail.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung in Schriftform oder in Textform per E-Mail mit Nachweis der ordnungsgemäßen Herbeiführung der Austrittsentscheidung. Die Austrittserklärung ist nur unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Sie kann zurückgenommen werden. 

(5) Mitglieder, welche der Erfüllung der Verbandsaufgaben gröblich entgegenhandeln, oder die ihnen durch die Satzung auferlegten Pflichten, insbesondere die Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrages, nicht erfüllen, können aus dem Verband ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Vor der Entscheidung ist das Mitglied zu hören. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch erhoben werden.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vermögen und die Einrichtungen des Verbandes. Sie haften für die während ihrer Mitgliedschaft vorhandenen oder begründeten Verbindlichkeiten des Verbandes bis zu deren Abwicklung weiter und zwar gemäß dem Verhältnis ihres Beitrages zum Gesamtbetrag im Zeitpunkt des Eingangs der Austrittserklärung bzw. des Zuganges des Ausschlussbescheides. Dies gilt insbesondere für die Ansprüche der Bediensteten aus deren Beschäftigungsverträgen.

(1) Die ordentlichen Mitglieder des Verbandes sind berechtigt,

a)  im Rahmen der allgemeinen Leistungsfähigkeit des Verbandes dessen Einrichtungen in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen,  

b)  nach Maßgabe dieser Satzung an der Willensbildung des Verbandes mitzuwirken.

(2) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet,

a)  den Zweck und die Ziele des Verbandes zu fördern,           
b)  die Durchführung der Verbandsaufgaben zu unterstützen und die Verpflichtungen aus dieser Satzung zu erfüllen,          
c)  den im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüssen der Verbandsorgane nachzukommen,
d)  die satzungsgemäß festgesetzten Beiträge an den Verband zu entrichten.

(3) Die Rechte und die Pflichten der außerordentlichen Mitglieder beurteilen sich nach den jeweils zwischen ihnen und dem Präsidium getroffenen Vereinbarungen.

Organe des Verbandes sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. das Präsidium und
  3. der Vorstand.

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem zweiten Kalenderjahr statt.

(2) Das Präsidium setzt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.

(3) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung, deren Zeitpunkt mindestens vier Wochen zuvor schriftlich oder in Textform per E-Mail anzukündigen ist, können die Mitglieder bis drei Wochen vor derselben schriftlich oder in Textform per E-Mail Anträge zur Tagesordnung an die Geschäftsstelle vorlegen.  

(4) Anträge auf Satzungsänderung müssen schriftlich oder in Textform per E-Mail formuliert spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern vorgelegt werden; maßgeblich ist bei postalischer Versendung der Poststempel der Absendung, bei unmittelbarer Zustellung die Empfangsbestätigung und bei Versendung per E-Mail das Datum der Versendung.

(1) Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn

a)   das Präsidium dies beschließt oder
b)  die Einberufung von einer Zahl von Mitgliedern, die mindestens ein Drittel der Einwohnerinnen und Einwohner aller Mitglieder repräsentieren, schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Verhandlungspunkte verlangt wird.  

(2) Auf Einberufung und Durchführung finden die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden.  

(3) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können mit einer Mehrheit von zwei Drittel der gesamten Mitgliederstimmen zusätzliche Verhandlungspunkte - ausgenommen Satzungsänderungen - zu Beginn der Versammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(1) Die Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch ihre gesetzlichen Vertreter nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und durch Mitglieder der Stadt- und Gemeinderäte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vertreten.

(2) Jede / jeder der in Abs. 1 genannten Vertreterinnen / Vertreter hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

(3) Die Stimmenzahl des einzelnen außerordentlichen Mitglieds wird in der zwischen dem Präsidium und dem außerordentlichen Mitglied zu treffenden Vereinbarung (§ 6 Abs. 3) unter Berücksichtigung des gezahlten Beitrages festgelegt.

(4) Die in Abs. 1 genannten Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder aus den Stadt- und Gemeinderäten setzen sich wie folgt zusammen:            

a)  9 Mitglieder des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken
b)  9 Mitglieder der Stadt- und Gemeinderäte der übrigen Städte und Gemeinden des Regionalverbandes Saarbrücken
c)  9 Mitglieder der Stadt- und Gemeinderäte der Städte und Gemeinden des  Landkreises Saarlouis
d)  9 Mitglieder der Stadt- und Gemeinderäte der Städte und Gemeinden des  Landkreises Neunkirchen
e)  9 Mitglieder der Stadt- und Gemeinderäte der Städte und Gemeinden des  Saarpfalz-Kreises
f)   6 Mitglieder der Stadt- und Gemeinderäte der Städte und Gemeinden des  Landkreises Merzig-Wadern sowie
g)  6 Mitglieder der Stadt- und Gemeinderäte der Städte und Gemeinden des  Landkreises St. Wendel.

(5) Maßgeblich für die innere Verteilung der jedem der Abs. 4 Buchst. a) bis g) genannten Bereiche zustehenden Sitze sind in sinngemäßer Anwendung des § 48 Abs. 2 Satz 1 bis 4 KSVG die kumuliert im jeweiligen Bereich auf eine Partei oder Wählergruppe entfallenen  Sitze.

(6) Die Mitglieder gem. Abs. 4 werden von den Vorsitzenden der in den Stadt- und Gemeinderäten gebildeten Fraktionen der nach Abs. 5 zu berücksichtigenden Parteien oder Wählergruppen in einer jeweils nach den allgemeinen Stadtrats- und Gemeinderatswahlen von der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer schriftlich oder in Textform per E-Mail einzuberufenden Regionalversammlung bestimmt. Für jeden der in Abs. 4 lit. a) bis g) aufgezählten Bereiche findet eine Versammlung statt. Aus der Mitte der Versammlung wird eine Versammlungsleiterin / ein Versammlungsleiter gewählt. Die Geschäftsstelle fertigt eine Niederschrift, die allen Teilnehmerinnen / Teilnehmern schriftlich oder in Textform per E-Mail zuzustellen ist. Die Fraktionsvorsitzenden können sich in der Sitzung von einem bevollmächtigten Mitglied ihrer Fraktion vertreten lassen.

(7) Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer kann von der Durchführung einer Regionalversammlung absehen, wenn in einem Bereich nach Abs. 4 von den Fraktionsvorsitzenden der dort nach Abs. 5 zu berücksichtigenden Parteien oder Gruppierungen auf in Schriftform oder in Textform per E-Mail erfolgten Aufforderung der Geschäftsstelle innerhalb der von ihr genannten Frist jeweils eine entsprechende Benennung schriftlich oder in Textform per E-Mail vorgelegt wird.

(8) Die Mitglieder nach Abs. 4 werden für die Dauer der Amtsperiode der Stadt- und Gemeinderäte gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ende der Amtsperiode aus seinem Amt als Stadt- oder Gemeinderat aus, so erlischt seine Mitgliedschaft gem. Abs. 4. In diesem Fall und im Falle der Niederlegung der Mitgliedschaft führt die gem. Abs. 6 zuständige Regionalversammlung für den Rest der Amtsperiode eine Nachbenennung durch. Vorschlagsberechtigt ist in diesem Fall die Partei oder Wählergruppe, der das ausgeschiedene Mitglied angehörte. Abs. 7 gilt entsprechend.

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat

  1. über die Satzung und über Änderungen der Satzung zu beschließen,   
  2. die Präsidentin / den Präsidenten und die Stellvertretende Präsidentin / den Stellvertretenden Präsidenten zu wählen,   
  3. die Mitglieder des Präsidiums, soweit sie nicht Mitglied kraft Amtes (§ 12 Abs. 2 lit a) und b) sind, zu wählen,
  4. die Geschäftsführerin / den Geschäftsführer zu wählen,   
  5. die Jahresrechnung abzunehmen,
  6. die Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer zu bestellen,   
  7. über die Entlastung des Präsidiums und des Vorstandes zu befinden, 
  8. über Aufnahmeanträge zu entscheiden, die vom Präsidium abgelehnt worden sind,
  9. über den Widerspruch eines ausgeschlossenen Mitgliedes zu entscheiden,
  10. über Anträge des Präsidiums zu befinden,   
  11. über die Übernahme weiterer Aufgaben nach § 24 der Satzung zu entscheiden,   
  12. über die Auflösung des Verbandes und über die Verwendung des Vermögens zu beschließen.


(2) Beschlüsse nach Abs. 1 Nrn. 1, 4, 8, 9 und 11 bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse nach Abs. 1 Nr. 12 gilt § 23 der Satzung.

(1) Das Präsidium besteht aus 20 Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Präsidiums sind:            

a)  die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken und zwei weitere, von ihr benannte hauptamtliche Vertreterinnen / Vertreter,

b)  die Oberbürgermeisterinnen / Oberbürgermeister der Städte Homburg, Neunkirchen, Saarlouis, St. Ingbert und Völklingen,

c)  11 Bürgermeisterinnen / Bürgermeister der unter lit. a) und b) nicht genannten Gemeinden / Städte des Saarlandes, wobei die Gemeinden / Städte des Regionalverbandes Saarbrücken 2 Mitglieder,   des Landkreises Saarlouis 2 Mitglieder,  des Landkreises Neunkirchen 2 Mitglieder,  des Saarpfalz-Kreises 1 Mitglied,  des Landkreises Merzig-Wadern 2 Mitglieder,  des Landkreises St. Wendel 2 Mitglieder stellen,

d)  1 Vertreterin / Vertreter der außerordentlichen Mitglieder (§ 4 Abs. 2).

(3) Die in Abs. 2 lit. c) und d) genannten Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

(4) Die Wahl der Mitglieder gem. Abs. 2 lit. c) erfolgt aufgrund von Vorschlägen, die von der jeweiligen Kreisgruppe gemacht werden. Dabei gilt für diese Vorschläge unter Anrechnung der Mitglieder gem. Abs. 2 lit. b) § 10 Abs. 5 entsprechend. Scheidet ein Mitglied gem. Abs. 2 lit. c) während der Amtszeit des Präsidiums aus, so findet nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eine Nachwahl statt; maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Nachwahl bestehenden Verhältnisse.

(5) Die Regelungen des Abs. 4 gelten entsprechend für die zwei weiteren hauptamtlichen Vertreterinnen / Vertreter der Landeshauptstadt Saarbrücken (Abs. 2 lit. a)).

(6) Die Gruppe der außerordentlichen Mitglieder (§ 4 Abs. 2) schlägt das Mitglied gem. Abs. 2 lit. d) vor.

(7) Die Amtszeit des Präsidiums beträgt fünf Jahre.

Das Präsidium hat

  1. über die Aufnahme von Mitgliedern und deren Ausschluss zu entscheiden, 
  2. die von der Mitgliederversammlung zu entscheidenden Angelegenheiten vorzuberaten und Beschlussempfehlungen auszusprechen,  
  3. aus seiner Mitte 3 Vizepräsidentinnen / Vizepräsidenten zu wählen, 
  4. den Haushalts- und Stellenplan festzustellen, 
  5. den Jahresbeitrag festzusetzen,
  6. überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben, die auf keiner rechtlichen Verpflichtung beruhen, zu bewilligen, 
  7. Vertreterinnen / Vertreter in Drittgremien zu entsenden und abzuberufen, 
  8. Fachausschüsse und Arbeitsgemeinschaften zu bilden und aufzulösen, 
  9. Richtlinien zur Durchführung der Geschäftsführung festzulegen, 
  10. die Anstellungsbedingungen der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers zu regeln, 
  11. über die Einstellung, Beförderung und Entlassung der Sachbearbeiterinnen / Sachbearbeiter zu beschließen,
  12. die Stellvertretende Geschäftsführerin / den Stellvertretenden Geschäftsführer zu bestimmen und 
  13. über alle Angelegenheiten des Verbandes zu beschließen, für die nach dieser Satzung ein anderes Organ nicht zuständig ist.

(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin / dem Präsidenten, der Stellvertretenden Präsidentin / dem Stellvertretenden Präsidenten, den Vizepräsidentinnen / Vizepräsidenten und der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer.

(2) Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied hat  Einzelvertretungsbefugnis. Vorbehaltlich des § 19 gilt im Innenverhältnis jedoch, dass die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer zur Vertretung des Verbandes der Zustimmung der Präsidentin / des Präsidenten bedarf.

(3) Der Vorstand kann in dringenden, keinen Aufschub duldenden Angelegenheiten eine vorläufige Regelung treffen. Dies gilt insbesondere für Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen, wenn die Entscheidung des zuständigen Ausschusses und des Präsidiums nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann. Über die Entscheidung sind Ausschuss und Präsidium zu unterrichten; letzteres kann, sofern durch die Entscheidung des Vorstandes Rechte Dritter nicht begründet sind, eine abweichende Regelung beschließen.

(1) Unbeschadet der Vorschrift des §14 ist die Präsidentin / der Präsident berufen, den Verband zu vertreten.

(2) Die Präsidentin / der Präsident lädt zu den Mitgliederversammlungen sowie den Sitzungen des Präsidiums und des Vorstandes, möglichst unter Mitteilung der Tagesordnung, ein. In den Sitzungen führt sie / er den Vorsitz und handhabt die Ordnung.

(3) Im Falle seiner Verhinderung wird die Präsidentin / der Präsident von der Stellvertretenden Präsidentin / dem Stellvertretenden Präsidenten und bei deren / dessen Verhinderung von den Vizepräsidentinnen / Vizepräsidenten in der bei ihrer Wahl festgesetzten Reihenfolge vertreten. Der Fall der Verhinderung bedarf keines Nachweises.

(4) Die Präsidentin / der Präsident und die Stellvertretende Präsidentin / der Stellvertretende Präsident werden auf die Dauer der Amtszeit des Präsidiums aus seiner Mitte mit der Maßgabe gewählt, dass nach Ablauf der halben Amtszeit die Präsidentin Stellvertretende Präsidentin / der Präsident Stellvertretender Präsident und die Stellvertretende Präsidentin Präsidentin / der Stellvertretende Präsident Präsident wird. Im Zweifel oder bei Meinungsverschiedenheit über den Wechsel entscheidet das Präsidium. 

(5) Nach Ablauf der Amtszeit führen Präsidentin / Präsident und Stellvertretende Präsidentin / Stellvertretender Präsident ihre Ämter bis zur Neuwahl weiter. Wiederwahl in beide Ämter ist zulässig.

(1) Die Städte und Gemeinden innerhalb eines Landkreises bzw. des Regionalverbandes Saarbrücken können zum Zwecke der Vertretung gemeinsamer Interessen Kreisgruppen bilden.

(2) Die Kreisgruppen berufen eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und deren / dessen Stellvertreterin / Stellvertreter. Die Vorsitzende / der Vorsitzende soll Mitglied des Präsidiums sein.

(1) Die außerordentlichen Mitglieder können zum Zwecke der Vertretung gemeinsamer Interessen eine Mitgliedergruppe bilden.

(2) Die Gruppe der außerordentlichen Mitglieder beruft eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und deren / dessen Stellvertreterin / Stellvertreter. Die Vorsitzende / der Vorsitzende soll Mitglied des Präsidiums sein.

(1) Die Fachausschüsse sollen die Beschlüsse des Präsidiums vorbereiten und den Verband in seiner Aufgabenerfüllung beraten.

(2) Die Fachausschüsse berufen eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und deren / dessen Stellvertreterin / Stellvertreter; diese sollen möglichst Mitglied des Präsidiums sein bzw. dem entsprechenden Fachausschuss des Deutschen Städte- und Gemeindebundes oder des Deutschen Städtetages angehören.

(1) Die Arbeitsgemeinschaften sollen den Erfahrungsaustausch auf ihren Sachgebieten pflegen. Sie sind berufen, den Verband in Sachfragen zu beraten.

(2) Die Arbeitsgemeinschaften berufen eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und deren / dessen Stellvertreterin / Stellvertreter. Die Einladung zu Tagungen der Arbeitsgemeinschaft erfolgt durch die jeweilige Vorsitzende / den jeweiligen Vorsitzenden; eine Vertreterin / ein Vertreter der Geschäftsstelle kann an den Tagungen teilnehmen. Stellungnahmen der Arbeitsgemeinschaften gegenüber dem Landtag oder der Landesregierung sind vorab der Geschäftsstelle zuzuleiten.

(1) Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer erhält eine Vergütung; das Nähere regelt das Präsidium.

(2) Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle, führt die Beschlüsse der Verbandsorgane durch, erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihr / ihm von den Verbandsorganen übertragenen Aufgaben. Sie / er ist an Weisungen des Präsidiums, des Vorstandes und der Präsidentin / des Präsidenten gebunden.

(3) Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzte / Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Im Rahmen der sich aus dem Stellenplan ergebenden Grenzen kann sie / er Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis Entgeltgruppe 9 (9a, 9b und 9c) TVöD oder der vergleichbaren Besoldungsgruppe A 9 einstellen und entlassen.

(4) Im Falle der Abs. 2 und 3 vertritt die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Sie / er wird bei Verhinderung, die keines besonderen Nachweises bedarf, von der Stellvertretenden Geschäftsführerin / dem Stellvertretenden Geschäftsführer vertreten.

(1) Die Verbandsorgane, Kreisgruppen, Fachausschüsse und Arbeitsgemeinschaften (Verbandsgremien) beschließen in Sitzungen, die auch ohne Anwesenheit einzelner oder aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation (Video- oder Telefonkonferenz) stattfinden können; die Art der Sitzung ist in der Einladung mitzuteilen. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich durch Abstimmung nach mündlicher Beratung. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel  durch Zuruf oder Handaufheben; auf Beschluss wird schriftlich unter Verwendung von Stimmkarten oder elektronisch abgestimmt. In dringenden Fällen kann auch durch Umfrage in Schriftform oder in Textform per E-Mail beschlossen werden.

(2) Wahlen finden nach mündlicher Beratung statt. Auf die Beratung kann verzichtet werden. Wiederwahl ist zulässig. Auf Antrag ist geheim zu wählen. In diesem Fall ist - sofern nicht alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Versammlungsort anwesend sind - für die Durchführung der beantragten geheimen Wahl eine neue Sitzung erforderlich, in der nur die am Versammlungsort anwesenden Mitglieder des jeweiligen Gremiums zur Teilnahme an der geheimen Wahl berechtigt sind. In der Einladung zu der neuen Sitzung ist auf diesen Umstand hinzuweisen.

(3) In den Verbandsgremien - ausgenommen in der Mitgliederversammlung, § 10 - haben deren Mitglieder je eine Stimme.

(4) Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, ist für Beschlüsse durch Abstimmung oder Wahl die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Mehrheit) erforderlich. Unbeschriebene Stimmkarten, Nichtteilnahme an der Abstimmung und Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Ergibt sich Stimmengleichheit, so gilt bei einer Abstimmung der Antrag als abgelehnt; bei einer Wahl ist erneut zu wählen. Beschlüsse durch schriftliche Umfrage in Schriftform oder in Textform per E-Mail bedürfen einstimmiger Zustimmung ohne Vorbehalt. Abweichend hiervon genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn in der Umfrage ausdrücklich darauf hingewiesen wird und hiergegen innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist keine Einwände erhoben werden.

(5) Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, ist jedes Verbandsgremium beschlussfähig, wenn mindestens die einfache Mehrheit der Stimmen vertreten ist.

(6) Beschlussunfähigkeit wird nur bei vorheriger Rüge berücksichtigt. Wird nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit das Verbandsgremium zur Beratung derselben Tagesordnung zu einer neuen Sitzung, die frühestens nach Ablauf einer Woche stattfinden darf, einberufen, ist für diese Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die vertretenen Stimmen gegeben.

(7) Die Mitgliedschaft in den Verbandsgremien ist eine persönliche; Vertretung findet nur in den in der Satzung besonders aufgezählten Fällen statt. Die Tätigkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, ehrenamtlich; die Erstattung des Aufwandes regelt das Präsidium. Mit dem Ausscheiden aus dem kommunalen Amt endet auch die Mitgliedschaft in den Verbandsgremien.

(8) Die Mitglieder des Präsidiums können an allen Sitzungen des Vorstandes, der Fachausschüsse und der Arbeitsgemeinschaften mit beratender Stimme teilnehmen. Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer oder die Stellvertretende Geschäftsführerin / der Stellvertretende Geschäftsführer nehmen an allen Sitzungen der Verbandsgremien, soweit sie / er nicht stimmberechtigt ist, mit beratender Stimme teil.

(9) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, treten die Verbandsgremien nach Bedarf oder dann zusammen, wenn es mit einer Mehrheit von mindestens einem Drittel der Stimmen des Gremiums verlangt wird. Die Einladungen zu Regionalversammlungen erfolgen durch die Geschäftsführerin / den Geschäftsführer, zu Mitgliedsversammlungen, zu Vorstandssitzungen sowie zu Sitzungen des Präsidiums und der Ausschüsse durch die Geschäftsführerin / den Geschäftsführer im Auftrag der / des jeweiligen Vorsitzenden, und zu den anderen Verbandsgremien durch die / den jeweiligen Vorsitzenden. Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderen bestimmen, erfolgt die Einladung schriftlich oder in Textform per E-Mail mit einer Einladungsfrist von 1 Woche unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung und nach Möglichkeit unter Angabe der Tagesordnung; maßgeblich ist bei postalischer Versendung der Poststempel der Absendung, bei unmittelbarer Zustellung die Empfangsbestätigung und bei der Versendung per E-Mail das Datum der Versendung. In besonders dringenden Fällen kann auf Einladungsfrist verzichtet werden und die Einladung kann telefonisch erfolgen.

(10) Die Sitzungen sind nicht öffentlich; durch Beschluss des zuständigen Verbandsgremiums kann die Öffentlichkeit hergestellt werden. Zu den Sitzungen können Gäste und Sachverständige hinzugezogen werden.

(11) Über jede Sitzung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. Diese ist von der Leiterin / dem Leiter der Sitzung und der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer bzw. derjenigen / demjenigen, die / der die  Geschäftsführerin / den Geschäftsführer in der Sitzung vertreten hat, zu unterzeichnen.

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Für jedes Geschäftsjahr ist bis spätestens 31.03. ein Haushaltsplan aufzustellen, der die Angaben über die voraussichtlichen zahlungswirksamen Einnahmen und zahlungswirksamen Ausgaben des Verbandes enthält. Die zahlungswirksamen Ausgaben sind mit den zahlungswirksamen Einnahmen auszugleichen.

(3) Dem Haushaltsplan sind der Stellenplan für die Geschäftsstelle und im Falle der Übernahme von Aufgaben des KAV durch den SSGT gem. § 25 auch eine Übersicht über die Aufteilung der Personal- und Sachkosten auf die beiden Verbände beizufügen.

(4) Ist der Haushaltsplan bei Beginn des Geschäftsjahres noch nicht beschlossen, so dürfen nur diejenigen Auszahlungen geleistet werden, die notwendig sind, um rechtlichen Verpflichtungen des Verbandes zu genügen, sowie den geordneten Gang der Geschäfte und die Erfüllung dringender Aufgaben zu sichern.

(5) Das Vermögen des Verbandes ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu verwalten. Über die zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben eines jeden Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung bis spätestens 30. Juni des Folgejahres zu erstellen.

(6) Die Prüfung der Jahresrechnung und des Jahresabschlusses erfolgen durch die von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer. Zwei Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer sind zu bestellen. Sie stellen das Ergebnis ihrer Prüfung in einem Bericht zusammen. Die Prüferinnen / Prüfer können auf Beschluss des Vorstandes jederzeit Kassenprüfungen vornehmen.

(7) Die Kasse des Verbandes wird unter Aufsicht der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers verwaltet. Der Vorstand soll Vorschriften über die Kassenverwaltung und die Kassenprüfung erlassen.

(8) Der Verband arbeitet grundsätzlich ohne Überschüsse. Die Beiträge sind so festzusetzen, dass sie lediglich den Bedarf der Geschäftsstelle decken. Spitzenbeträge werden mit den Beiträgen des Rechnungsjahres verrechnet, das auf die Feststellung der Jahresrechnung folgt.

(1) Die Mittel für die Deckung der zahlungswirksamen Ausgaben des Verbandes werden für jedes Geschäftsjahr durch Beiträge der Mitglieder aufgebracht. Die Beiträge der ordentlichen Mitglieder setzen sich aus einer Grundumlage und einer Zusatzumlage zusammen. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder bestehen allein aus einer Grundumlage. Durch die Grundumlage werden die verbandseigenen zahlungswirksamen Ausgaben sowie die an den Deutschen Städtetag zu zahlenden Beiträge abgedeckt; durch die Zusatzumlage werden die an den Deutschen Städte- und Gemeindebund zu zahlenden Beiträge finanziert.

(2) Die Höhe der Grundumlage der ordentlichen Mitglieder ergibt sich aus der Vervielfältigung der Einwohnerzahl eines Mitgliedes mit einem in Euro vom Präsidium festzusetzenden Multiplikator sowie einem entsprechenden Anteil der an den Deutschen Städtetag zu zahlenden Beiträge. Für die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Mitglieds ist der vom Statistischen Amt des Saarlandes zum 31. Dezember des vorvergangenen Geschäftsjahres ermittelte Stand maßgebend. Die Höhe der Zusatzumlage der ordentlichen Mitglieder errechnet sich aus den vom Deutschen Städte- und Gemeindebund mitgeteilten Berechnungsgrundlagen.

(3) Die außerordentlichen Mitglieder zahlen eine Grundumlage, deren Höhe in der Vereinbarung zwischen dem Präsidium und dem jeweiligen außerordentlichen Mitglied (§ 6 Abs. 3) festgelegt wird.

(4) Der Jahresbeitrag wird durch Beitragsrechnung in Schriftform oder in Textform per E-Mail erhoben und mit Zustellung bzw. Eingang der Beitragsrechnung in Textform per E-Mail fällig. Kann der Jahresbeitrag bis zum 01.02. des Geschäftsjahres, für das er erhoben wird, nicht festgesetzt werden, können Abschläge nach Maßgabe und in Höhe der Festsetzung des Vorjahres angefordert werden.

(1) Der Saarländische Städte- und Gemeindetag ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Saarländischen Städte- und Gemeindetages dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus seinen Mitteln.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Saarländischen Städte- und Gemeindetages fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Saarländischen Städte- und Gemeindetages oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Bereinigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen den Mitgliedern nach dem Verhältnis der zuletzt erhobenen Beiträge zu.

(5) Satzungsänderungen, die die Verteilung des Vermögens betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen.

(1) Die Auflösung des Saarländischen Städte- und Gemeindetages kann nur in einer besonderen, zur Beschlussfassung über die Auflösung einzuberufenden Mitgliederversammlung erfolgen. Der Antrag auf Auflösung muss schriftlich oder in Textform per E-Mail mit mehr als der Hälfte aller Mitgliederstimmen gestellt werden. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Zustimmung von 3/4 aller Mitgliederstimmen (§ 10 Abs. 2 bis 4). Ist die erste zum Zwecke der Beschlussfassung über die Auflösung einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine zweite Mitgliederversammlung, die innerhalb eines halben Jahres stattfindet, über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschließen, wenn in der (in Schriftform oder in Textform per E-Mail erfolgenden) Einladung darauf ausdrücklich hingewiesen ist. Der Beschluss über die Auflösung bedarf in diesem Falle der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitgliederstimmen (§ 10 Abs. 2 bis 4).

(2) Im Falle der Auflösung des Verbandes erfolgt die Liquidation nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 47 ff. BGB). Das Präsidium kann die Geschäftsführerin / den Geschäftsführer oder eine andere Person mit der Abwicklung der Liquidation beauftragen.

(3) Soweit das Verbandsvermögen im Falle der Auflösung zur Befriedigung der vom Verband zu erfüllenden Rechtsansprüche nicht ausreicht, haften Mitglieder und frühere Mitglieder für die während ihrer Mitgliedschaft vorhandenen oder begründeten Verbindlichkeiten des Verbandes auch nach der Auflösung gesamtschuldnerisch neben der Vereinshaftung bis zur vollständigen Abwicklung der Verpflichtungen weiter; dies gilt insbesondere für die Gehalts- und Versorgungsbezüge von Bediensteten. Der Ausgleich innerhalb dieser Mitglieder richtet sich nach dem Verhältnis der zuletzt geschuldeten Beiträge.
Im Übrigen ist der mit der Ruhegehaltskasse des Saarlandes für die Bediensteten des Verbandes abgeschlossene Vertrag zu erfüllen.

(4) Das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen ist auf die einzelnen Mitglieder nach dem Verhältnis der zuletzt erhobenen Beiträge zu verteilen.

(5) Für den Fall der Vereinigung mit einem anderen Verband ist mit diesem zu vereinbaren, dass der Rechtsnachfolger die Ansprüche der Bediensteten übernimmt und sichert.

Der Verband kann die Aufgaben des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Saar und insbesondere die Geschäftsführung dieses Verbandes übernehmen. Ist dies der Fall, obliegt der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer auch die Geschäftsführung des KAV.

(1) In Erfüllung seiner Aufgaben erstrebt der Verband eine enge Zusammenarbeit mit den anderen kommunalen Spitzenverbänden auf Landes- und Bundesebene. Der Verband soll deshalb Mitglied des Deutschen Städte- und Gemeindebundes sowie Landesverband des Deutschen Städtetages sein.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend, sofern der Verband weitere Aufgaben nach § 25 übernommen hat.

Bei Zweifeln in der Anwendung und Auslegung von Bestimmungen dieser Satzung sind die für die Gemeinden geltenden Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(1) Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 6. März 1980 beschlossen. Sie trat mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.  

(2) Die Satzung wurde zuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung des Saarländischen Städte- und Gemeindetages am 10.05.2023 geändert und neu gefasst. Diese Neufassung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(3) Die am 10.05.2023 beschlossenen Regelungen des § 10 Abs. 5 bis 8 und des § 12 Abs. 2 lit. b und c gelten mit Wirkung ab den Kommunalwahlen 2024.